8. Die Kostensituation

Viele Maßnahmen der Sterilitätsbehandlung bleiben nach wie vor in vollem Umfang Teil der Kassenleistung.
Die Veränderungen im Leistungsbereich der Gesetzlichen Krankenkasse sind seit den „Konsensverhandlungen zur Gesundheitsreform“ vom 21.07.2003 formuliert:

– Reduzierung der Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auf 3 statt 4 Versuche
– Altersgrenze zwischen 25 und 40 Lebensjahren für Frauen
– Altersgrenze zwischen 25 und 50 Lebensjahren bei Männern
Eigenbeteiligung von 50%
– Keine Erstattung für Fahrtkosten für Taxi- und Mietwagenfahrten

Die neue Regelung „Höchstalter weiblich 40 Jahre“ trägt damit dem Gesichtspunkt Rechnung, dass bereits jenseits des 30. Lebensjahres das natürliche Konzeptionsoptimum überschritten ist und die Konzeptionswahrscheinlichkeit nach dem 40. Lebensjahr sehr gering ist.
Die Festlegung der unteren Zeitgrenze soll dazu beitragen, dass die Chance zu einer Spontanschwangerschaft nicht durch fehlende Geduld vieler Kinderwunschpaare und auch der Ärzte mit Hilfe einer schnellen Medikalisierung des Kinderwunsches vertan wird.
Die untere Grenze berücksichtigt damit auch, dass es bis zum Alter von 25 Jahren nur sehr wenig unfruchtbare Paare gibt.
Die oberen Altersbegrenzungen dienen auch einer starken Gewichtung des künftigen Wohl des erhofften Kindes.
Die Krankenkasse hat vor Beginn der Behandlung einen Behandlungsplan zu genehmigen und darf sich höchstens zu 50 vom Hundert an den dort aufgelisteten Kosten beteiligen. Im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V ist geregelt,
unter welchen Voraussetzungen die Gesetzliche Krankenversicherung „Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft“ erbringen lassen darf. Sie finden den Text u. a. im Internet unter www.sidiblume.de


Zusammenfassung:
Stimulationsbehandlungen mit Tabletten und Spritzen und auch Inseminationsbehandlungen (aber nur falls kein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht) können von allen Frauenärzten zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung
erbracht werden.


– Für alle anderen Maßnahmen ist eine Überweisung erforderlich und zwar an eine Einrichtung, die die Genehmigung nach § 121a SGB V zur „Durchführung künstlicher Befruchtungen“ hat.
– Eine Beratung des Paares ist durchzuführen und schriftlich zu bestätigen.
– Die Bescheinigung stellt der überweisende Arzt aus.

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