Genehmigung
zur Durchführung künstlicher Befruchtungen
Im
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V ist geregelt, unter welchen
Voraussetzungen die Gesetzliche Krankenversicherung "Maßnahmen
zur Herbeiführung einer Schwangerschaft" erbringen lassen
darf. Sie finden den Text u.a. im Internet unter www.sidiblume.de
Zusammenfassung:
Stimulationsbehandlungen
mit Tabletten und Spritzen können von allen Frauenärzten zu
Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden.
Für alle anderen Maßnahmen ist eine Überweisung erforderlich
und zwar an eine Einrichtung, die die Genehmigung nach § 121a SGB
V zur "Durchführung künstlicher Befruchtungen" hat.
Eine Beratung des Paares ist durchzuführen und schriftlich zu bestätigen.
Die Bescheinigung stellt der überweisende Arzt aus.
Die
Einzelheiten:
Der § 121a bestimmt, dass die "Durchführung künstlicher
Befruchtungen" nur in genehmigten Einrichtungen erfolgen darf.
Die Genehmigung wird durch die zuständige Landesbehörde erteilt.
In unserem Fall ist das die Landesärztekammer Baden Württemberg.
Im Absatz 2 wird festgelegt:
Zitat: "(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten
Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie über
die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung
einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen
und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich
anerkannten Methoden arbeiten und die Gewähr für eine bedarfsgerechte,
leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen
zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) bieten."
Die Maßnahmen "zur Herbeiführung einer
Schwangerschaft" werden über §27a (SGB V) geregelt (http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/sgb_5/__27a.html).
Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch (SGB V)
Gesetzliche Krankenversicherung zuletzt geändert durch das GKV-Solidaritätsstärkungs-gesetz
(GKV-SolG) vom 19.12.98; BGBl I 98 Nr. 85; S. 3853
§ 27a Künstliche Befruchtung
1. Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen
zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn diese Maßnahmen
nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind, nach ärztlicher
Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen
eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. Eine hinreichende Aussicht
besteht in der Regel nicht mehr, wenn die Maßnahme ohne Erfolg
durchgeführt worden ist. Personen, die diese Maßnahmen in
Anspruch nehmen wollen, müssen miteinander verheiratet sein.
Es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten
verwendet werden. Die Ehegatten müssen sich vor Durchführung
der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst
durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung
ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten
lassen.
Änderungen ab 2004:
§ 27a wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "in der Regel" gestrichen
und die Angabe "viermal" durch die Angabe "drei Mal"
ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: "(3) Anspruch auf Leistungen nach
Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet
haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die
das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr
vollendet haben.
Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur
Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert
der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen,
die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden."
Embryonenschutzgesetz:
Der Umgang mit menschlichen Embryonen wird geregelt über:
Gesetz
zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG) Vom 13. Dezember
1990 http://www.bmgesundheit.de/downloadsgesetze/fortpflanzungsmedizin/embryo/embryo.htm
Die Untersuchungen, die vor einer Behandlung zur "künstlichen
Befruchtung" durchgeführt werden sollen, werden von verschiedenen
Organisationen empfohlen (kein Gesetz):
Bundesärztekammer und / oder der Deutschen Gesellschaft für
Gynäkologie und Geburtshilfe http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Wb/
Landesärztekammer Baden-Württemberg (www.aerztekammer-bw.de)
Auszug
aus den Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion:
"....Vor
einer ICSI-Therapie muss eine genaue Anamnese, insbesondere eine Stammbaumanalyse
beider Partner (unter anderem Fehlgeburten, Totgeburten, Personen mit
körperlichen oder geistigen Behinderungen, andere Familienmitglieder
mit Fertilitätsstörungen) durchgeführt werden. Ergeben
sich Hinweise auf Erkrankungen, die genetisch bedingt sein könnten,
so muss eine Beratung durch einen Humangenetiker erfolgen......"
"......Bei nicht obstruktiver Azoospermie oder schwerer Oligozoospermie
(< 5 Mill./ml) wird aufgrund von zur Zeit vorliegenden empirischen
Daten empfohlen, vor Beginn der ICSI-Behandlung eine Chromosomenanalyse
bei beiden Partnern durchzuführen. Die molekulargenetische Untersuchung
Y q 11 (Azoospermiefaktor, AZF) kann bei Azoospermie (außer bei
gesicherter obstruktiver Azoospermie) und hochgradiger Oligozoospermie
angeboten werden. Bei kongenitalem beidseitigem Verschluß der
ableitenden Samenwege (CBAVD = „congenital bilateral aplasie of
the vas deferens“) muß eine Beratung des Paares durch einen
Humangenetiker erfolgen.
In diesem Fall sind eine detaillierte Mutationsanalyse im Gen für
die Zystische Fibrose (CFTR-Gen) und gegebenenfalls ein Schweißtest
sowie eine Ultraschalluntersuchung des Urogenitaltraktes notwendig.
Von dem Ergebnis ist es abhängig, ob eine entsprechende molekulargenetische
Untersuchung bei der Partnerin erforderlich ist...."
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