Genehmigung
zur Durchführung künstlicher Befruchtungen
Im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB
V ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Gesetzliche
Krankenversicherung "Maßnahmen zur Herbeiführung
einer Schwangerschaft" erbringen lassen darf. Sie finden
den Text u.a. im Internet unter www.sidiblume.de
Zusammenfassung:
Stimulationsbehandlungen mit Tabletten und
Spritzen können von allen Frauenärzten zu Lasten
der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden.
Für alle anderen Maßnahmen ist eine Überweisung
erforderlich und zwar an eine Einrichtung, die die Genehmigung
nach § 121a SGB V zur "Durchführung künstlicher
Befruchtungen" hat. Eine Beratung des Paares ist durchzuführen
und schriftlich zu bestätigen. Die Bescheinigung stellt
der überweisende Arzt aus.
Die Einzelheiten:
Der § 121a bestimmt, dass die "Durchführung
künstlicher Befruchtungen" nur in genehmigten Einrichtungen
erfolgen darf. Die Genehmigung wird durch die zuständige
Landesbehörde erteilt. In unserem Fall ist das die Landesärztekammer
Baden Württemberg. Im Absatz 2 wird festgelegt:
Zitat: "(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz
1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden,
wenn sie über die für die Durchführung der
Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
(§27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen
Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich
anerkannten Methoden arbeiten und die Gewähr für
eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche
Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung
einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) bieten."
Die Maßnahmen "zur Herbeiführung
einer Schwangerschaft" werden über §27a (SGB
V) geregelt (http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/sgb_5/__27a.html).
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
Gesetzliche Krankenversicherung zuletzt geändert durch
das GKV-Solidaritätsstärkungs-gesetz (GKV-SolG)
vom 19.12.98; BGBl I 98 Nr. 85; S. 3853
§ 27a Künstliche Befruchtung
1. Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische
Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft,
wenn diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung
erforderlich sind, nach ärztlicher Feststellung hinreichende
Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen eine
Schwangerschaft herbeigeführt wird. Eine hinreichende
Aussicht besteht in der Regel nicht mehr, wenn die Maßnahme
ohne Erfolg durchgeführt worden ist. Personen, die diese
Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, müssen miteinander
verheiratet sein.
Es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der
Ehegatten verwendet werden. Die Ehegatten müssen sich
vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt,
der die Behandlung nicht selbst durchführt, über
eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen
und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen.
Änderungen ab 2004:
§ 27a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter
"in der Regel" gestrichen und die Angabe "viermal"
durch die Angabe "drei Mal" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: "(3)
Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 besteht nur für
Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch
besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40.
und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr
vollendet haben.
Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan
zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt
50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten
der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt
werden."
Embryonenschutzgesetz:
Der Umgang mit menschlichen Embryonen wird geregelt über:
Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz
- ESchG) Vom 13. Dezember 1990 http://www.bmgesundheit.de/downloadsgesetze/fortpflanzungsmedizin/embryo/embryo.htm
Die Untersuchungen, die vor einer Behandlung zur "künstlichen
Befruchtung" durchgeführt werden sollen, werden
von verschiedenen Organisationen empfohlen (kein Gesetz):
Bundesärztekammer und / oder der Deutschen Gesellschaft
für Gynäkologie und Geburtshilfe http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Wb/
Landesärztekammer Baden-Württemberg (www.aerztekammer-bw.de)
Auszug aus den Richtlinien zur Durchführung
der assistierten Reproduktion:
"....Vor einer ICSI-Therapie muss eine
genaue Anamnese, insbesondere eine Stammbaumanalyse beider
Partner (unter anderem Fehlgeburten, Totgeburten, Personen
mit körperlichen oder geistigen Behinderungen, andere
Familienmitglieder mit Fertilitätsstörungen) durchgeführt
werden. Ergeben sich Hinweise auf Erkrankungen, die genetisch
bedingt sein könnten, so muss eine Beratung durch einen
Humangenetiker erfolgen......"
"......Bei nicht obstruktiver Azoospermie oder schwerer
Oligozoospermie (< 5 Mill./ml) wird aufgrund von zur Zeit
vorliegenden empirischen Daten empfohlen, vor Beginn der ICSI-Behandlung
eine Chromosomenanalyse bei beiden Partnern durchzuführen.
Die molekulargenetische Untersuchung Y q 11 (Azoospermiefaktor,
AZF) kann bei Azoospermie (außer bei gesicherter obstruktiver
Azoospermie) und hochgradiger Oligozoospermie angeboten werden.
Bei kongenitalem beidseitigem Verschluß der ableitenden
Samenwege (CBAVD = „congenital bilateral aplasie of
the vas deferens“) muß eine Beratung des Paares
durch einen Humangenetiker erfolgen.
In diesem Fall sind eine detaillierte Mutationsanalyse im
Gen für die Zystische Fibrose (CFTR-Gen) und gegebenenfalls
ein Schweißtest sowie eine Ultraschalluntersuchung des
Urogenitaltraktes notwendig. Von dem Ergebnis ist es abhängig,
ob eine entsprechende molekulargenetische Untersuchung bei
der Partnerin erforderlich ist...."
 
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